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Muss der Steuerpflichtige bei Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps eine Endtauschzahlung in fremder Währung erbringen und muss er dafür wegen nachteiliger Änderung des Umtauschkurses einen höheren Betrag in EUR aufwenden, als er von der Gegenseite bekommt, kann er den Differenzbetrag nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

Sachverhalt

Streitig war der Abzug von Ausgleichszahlungen im Rahmen der Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass Zahlungen, mit denen in der Folge eines Zins-Währungs-Swaps eingetretene Kursverluste im Rahmen der vereinbarten Endtauschzahlung ausgeglichen werden, soweit sie auf den valutierten Darlehens- und damit den Tilgungsbetrag der abgesicherten Verbindlichkeit entfallen, nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Denn die Zahlung in der Folge des Fremdwährungsverlusts ist insoweit nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst.

Die Mehraufwendungen infolge des Kursverlusts waren im Streitfall keine Schuldzinsen, da der Mehraufwand wie die Tilgung in die nicht steuerbare Vermögenssphäre fällt. Denn das Vermögen des am Swap-Geschäft beteiligten Darlehensnehmers ist infolge der Verschlechterung des Wechselkurses insofern belastet, als er nunmehr für das Erbringen der Endtauschzahlung mehr Geld in inländischer Währung aufwenden muss, als er im Gegenzug von dem anderen am Swap-Geschäft Beteiligten erhält.

Die Zahlungsverpflichtung des Steuerpflichtigen war zwar nominal in CHF gleich geblieben. Er musste aber, wenn er seiner Verpflichtung zur Leistung der Endtauschzahlung nachkommen wollte, mehr EUR aufwenden als zunächst beabsichtigt war. Diese Verschlechterung seiner Vermögenssituation stellt einen Vermögensverlust dar, der bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außer Betracht bleibt.

Nach der für den streitigen Zins-Währungs-Swap geltenden Rechtslage ist die wechselkursbedingte erhöhte Endtauschzahlung nicht anders zu behandeln als der Mehrbetrag, der in der Folge der Ablösung eines Fremdwährungsdarlehens aufzuwenden ist. Der Darlehensnehmer wird durch den Zins-Währungs-Swap wirtschaftlich so gestellt, als habe er ein Darlehen in CHF abgeschlossen.

Im Streitfall hatte das FG daher zutreffend den geltend gemachten Werbungskostenabzug abgelehnt. Soweit die Endtauschzahlung der Steuerpflichtigen betroffen war, hat diese ihre Ursache allein in dem Währungsverlust aufgrund des geänderten Umtauschverhältnisses CHF/EUR. Denn dieser (Mehr-)Betrag beruhte auf der Änderung des Wechselkursverhältnisses. Dieser Währungsverlust ist am Laufzeitende des Zins-Währungs-Swaps eingetreten und betrifft allein den infolge der Kursänderung eingetretenen einmaligen Verlust aus der Endtauschzahlung.

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