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Der Umstand, dass der Arbeitnehmer keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Einräumung der stillen Beteiligung hat, spricht für ein unabhängig vom Arbeitsverhältnis bestehendes Sonderrechtsverhältnis. Eine Veranlassung der stillen Beteiligung durch das Arbeitsverhältnis lässt sich nicht daraus herleiten, dass die Gewinnbeteiligung des Arbeitnehmers aus der stillen Beteiligung nicht auf einen bestimmten – absoluten und angemessenen – Prozentsatz der Einlageleistung begrenzt ist. Einkünfte, die ein Arbeitnehmer dadurch erzielt, dass er sich am Unternehmen des Arbeitgebers als stiller Gesellschafter beteiligt, sind damit Einkünfte aus Kapitalvermögen, so ein aktuelles Urteil des FG Baden-Württemberg.

Sachverhalt

Streitig war, ob die Einnahmen des Steuerpflichtigen aus einer stillen Beteiligung am Unternehmen seines Arbeitgebers (B-GmbH) zu Einkünften aus Kapitalvermögen oder zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen.

Entscheidung

Das FG gab der Klage statt. Es entschied, dass die dem Steuerpflichtigen in den Streitjahren zugeflossenen Gewinnanteile aus der stillen Beteiligung den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zuzuordnen sind.

Der Steuerpflichtige hatte die Einnahmen nicht als atypisch stiller Gesellschafter im Rahmen einer Mitunternehmerschaft erzielt, da der Steuerpflichtige kein wesentliches Mitunternehmerrisiko trug und auch die Mitunternehmerinitiative nur unwesentlich ausgeprägt war.

Die Gewinnanteile führten beim Steuerpflichtigen nicht zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 EStG. Denn im Streitfall war die Arbeitnehmerstellung des Steuerpflichtigen bei der B-GmbH für das daneben bestehende Gesellschaftsverhältnis zwischen ihm und der B-GmbH – als unabhängiges Sonderrechtsverhältnis – weder prägend noch stand sie im Vordergrund.

Entscheidungsgründe

Beteiligt sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, kann die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein, sodass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung, die daraus erzielten laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen.

Für den Charakter einer Beteiligung als eigenständige und vom Arbeitsverhältnis unabhängige Erwerbsgrundlage spricht insbesondere, dass der Arbeitsvertrag keinen Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung und einen anteiligen Veräußerungserlös als Gegenleistung für die nichtselbstständige Tätigkeit vorsieht, die Beteiligung vom Arbeitnehmer zum Marktpreis (und nicht etwa verbilligt) erworben und veräußert wird und der Arbeitnehmer das volle Verlustrisiko trägt sowie keine besonderen Umstände aus dem Arbeitsverhältnis erkennbar sind, die Einfluss auf die Veräußerbarkeit und Wertentwicklung der Beteiligung nehmen.

Gewinnbeteiligungen führen auch nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten wurde und auch nur Arbeitnehmern im Allgemeinen oder sogar nur bestimmten Arbeitnehmern angeboten worden war.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsgrundsätze kam das FG zu dem Ergebnis, dass die dem Steuerpflichtigen zugeflossenen Gewinnanteile nicht durch sein Arbeitsverhältnis veranlasst waren. Denn die Gewinnanteile hatten nach Meinung des FG ihre Ursache in der Kapitalbeteiligung des Steuerpflichtigen, die als Sonderrechtsverhältnis unabhängig vom Arbeitsverhältnis bestand.

Soweit daneben auch Gesichtspunkte gegeben waren, die für einen Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Steuerpflichtigen bei der B-GmbH sprachen, traten diese hinter die letztlich ausschlaggebende Kapitalbeteiligung des Steuerpflichtigen am Unternehmen der B-GmbH zurück und wurden von diesem Sonderrechtsverhältnis überlagert, das die Grundlage für die dem Steuerpflichtigen zugeflossenen Gewinnanteile bildete.

Im Streitfall konnte eine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis auch nicht aus den Konditionen zur Gewinnbeteiligung des Steuerpflichtigen hergeleitet werden. Denn die Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der B-GmbH beruhten gerade auf einem Interessengegensatz, wie er zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern üblich ist. Im Geschäftsverkehr ist es jedoch üblich, dass die Gewinnverteilung – wie im Streitfall – auf Grundlage des Verhältnisses der Vermögenseinlage der stillen Gesellschafter zum Eigenkapital des Geschäftsinhabers erfolgt.

Beachten Sie | Gegen das Urteil hat das FA Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision beim BFH eingelegt. Diese tragen die Aktenzeichen VIII B 8/22 und VIII B 7/22.

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FG Baden-Württemberg 6.10.22, 12 K 1692/20