In für Erben, Steuer-Tipps für ALLE

Die Aufteilung einer erst später fälligen Kaufpreisrate in einen Tilgungsanteil und einen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtigen Zinsanteil gilt auch für den Fall, dass die Kaufpreisrate unmittelbar nach der Veräußerung unentgeltlich übertragen wird.

Sachverhalt

Streitig war die Besteuerung von Zinseinkünften aus einer zinsfrei gestundeten Forderung, die im Rahmen eines Vertrags über vorweggenommene Erbfolge der Steuerpflichtigen gegen Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche abgetreten wurde.

Entscheidung

Das Hessische FG entschied jetzt, dass sich Einnahmen aus Kapitalvermögen auch aus zinsfrei gestundeten, erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig werdenden Kaufpreisraten ergeben können. Sind diese auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen ratenweise, zu bestimmten später liegenden Zeitpunkten zu erfüllen, so enthalten die Raten neben dem der Vermögensebene zuzurechnenden Tilgungsanteil auch ein Entgelt für die Überlassung von Kapital zur Nutzung. Denn die Gestattung langfristiger Ratenzahlung zur Tilgung einer Schuld stellt eine Kreditgewährung durch den Gläubiger dar.

In Fällen längerfristig gestundeter Zahlungsansprüche ist davon auszugehen, dass der Schuldner bei sofortiger Bezahlung einen geringeren Betrag entrichtet hätte, sodass die erst später zu zahlende Summe einen Zinsanteil enthält.

Kaufpreisraten sind in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil mit einem Zinssatz von 5,5 % aufzuteilen, und zwar auch dann, wenn die Vertragsparteien keine Zinsen vereinbart oder eine Verzinsung – wie im Streitfall – sogar ausdrücklich ausgeschlossen haben. Diese Verzinsung hält das FG in diesem Fall für verfassungsgemäß.

Im Streitfall war die Klage jedoch insoweit begründet, als die Anwendung des gesonderten Steuersatzes nach § 32d Abs. 1 EStG begehrt wurde. Die Anwendung des gesonderten Steuertarifs nach § 32d Abs. 1 EStG war im Streitfall auch nicht gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen.

Nach dieser Vorschrift gilt der gesonderte Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG nicht für Kapitaleinkünfte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge einander nahestehende Personen sind, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbs. 2 EStG keine Anwendung findet.

Bei dem Begriff der nahestehenden Person handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der normspezifisch für Zwecke des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG auszulegen ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die nahestehende Person auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluss ausüben oder umgekehrt der Steuerpflichtige auf diese Person einen beherrschenden Einfluss ausüben oder eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Die Vorgaben sind zudem erfüllt, wenn die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die nahestehende Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.

Dabei muss das Beherrschungsverhältnis so beschaffen sein, dass der beherrschten Person aufgrund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses für den Abschluss des Darlehens im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt. Dagegen reicht ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes, persönliches Näheverhältnis nicht aus.

Fazit | Im Streitfall war der Ausschlusstatbestand mangels Beherrschung nicht erfüllt. Denn der Umstand, dass die Eltern bestimmen konnten, was sie ihren Kindern zuwenden, kann für sich gesehen keine Beherrschung über diese begründen. Es steht dem Schenker frei, was er wem schenken möchte, und es steht dem Beschenkten frei, die Schenkung anzunehmen oder abzulehnen. Dasselbe gilt für Verträge über die vorweggenommene Erbfolge, auch wenn diese mit Bedingungen bzw. Auflagen verbunden sind. Es besteht daher grundsätzlich kein Anspruch eines Kindes gegenüber den Eltern oder gegenüber dem anderen Geschwisterkind, Schenkungen in gleicher oder vergleichbarer Höhe oder etwaige Ausgleichszahlungen zu erhalten.

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