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Auch Gesellschafterdarlehen erfüllen den Begriff der sonstigen Kapitalforderung jeder Art i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sodass deren endgültiger Ausfall – vorbehaltlich der Bejahung der Einkünfteerzielungsabsicht – zu einem mit der Veräußerung einer Kapitalforderung gleichzustellenden Verlust i. S. d. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG führen kann.

Sachverhalt

Streitig war die (Nicht-)Anerkennung von Verlusten im Zusammenhang mit der Auflösung einer Kapitalgesellschaft im Veranlagungszeitraum 2016.

Entscheidung

Das FG entschied, dass der Verlust im Zusammenhang mit dem Ausfall der streitgegenständlichen Darlehensforderungen als Forderungsausfall nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG zu berücksichtigen ist.

Einer Berücksichtigung steht die Subsidiaritätsklausel des § 20 Abs. 8 EStG nicht entgegen. Denn die hingegebenen Darlehen sind nicht als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG zu berücksichtigen. Nach der in Reaktion auf die Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG ergangenen Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen aus Fremdkapitalhilfen wie der Ausfall eines vormals „krisenbedingten“, „krisenbestimmten“ oder „in der Krise stehen gelassenen“ Darlehens oder der Ausfall mit einer Bürgschaftsregressforderung grundsätzlich nicht mehr als (nachträgliche) Anschaffungskosten der Beteiligung zu berücksichtigen. Etwas anderes kann nur im – hier nicht gegebenen – Fall gelten, dass die vom Gesellschafter gewährte Fremdkapitalhilfe aufgrund der vertraglichen Abreden mit der Zuführung einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen wirtschaftlich vergleichbar ist.

Die frühere ständige Rechtsprechung des BFH, nach der auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungs- oder Auflösungskosten waren, zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung führen können, findet im Streitfall keine Anwendung (siehe dazu auch BFH 20.6.23, IX R 2/22).

Beachten Sie | Erst durch die Gesetzesänderung zum 1.1.2020 wurde durch Einfügung eines neuen § 17 Abs. 2a EStG die vor Inkrafttreten des MoMiG gültige Rechtslage wieder hergestellt. Danach können Darlehensverluste oder Bürgschaftsregressforderungen (wieder) zu nachträglichen Anschaffungskosten führen.

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