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Das Finanzministerium Schleswig-Holstein ergänzt die BMF-Schreiben vom 8.7.2021 (BStBl. I 2021, 919) und vom 29.3.2022 (BStBl. I 2022, 567) zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern.

Bei der umsatzsteuerlichen Würdigung der Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern ist grundsätzlich nicht danach zu differenzieren, ob diese durch

* die öffentliche Hand oder
* die Privatwirtschaft entsandt werden.

Spezielle Nichtbeanstandungsregelungen in Bezug auf Beamte und andere Bedienstete einer Gebietskörperschaft, die die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Arbeitgebers oder Dienstherren übernommen haben und nach beamten- oder dienstrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, die Vergütung bis auf einen festgelegten Betrag an den Arbeitgeber bzw. Dienstherren abzuführen, bleiben unberührt.

Umsätze aus der (höchstpersönlichen) Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied bzw. das entsprechende Entgelt (Vergütungen für die Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandats, Sitzungsgelder, Aufwandsentschädigungen etc.) sind auch dann nicht einer dahinterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPöR) oder einem privaten Arbeitgeber zuzurechnen, wenn das Aufsichtsratsmitglied die Tätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Arbeitgebers oder Dienstherren übernommen hat und nach beamten-, dienstrechtlichen oder arbeitsvertraglichen Vorschriften verpflichtet ist, die Vergütung bis auf einen festgelegten Betrag an den Arbeitgeber bzw. Dienstherren abzuführen.

Der Arbeitgeber/Dienstherr erbringt durch die Bereitstellung von Ressourcen (zuarbeitendes Personal, Arbeitsmittel usw.) an das entsendete Aufsichtsratsmitglied, damit dieses seine Aufsichtsratsfunktion i. S. d. Arbeitgebers/Dienstherrn wahrnehmen kann, keine umsatzsteuerbare Leistung.

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* FinMin Schleswig-Holstein, USt-Kurzinformation vom 20.9.22, VI 3510-S 7104-124