Die Nutzung eines Kontos des minderjährigen Kindes durch den Vater zur Abwicklung seines betrieblichen Zahlungsverkehrs führt nicht dazu, dass das Kind durch einen Duldungsbescheid für rückständige Steuern des Vaters in Anspruch genommen werden kann.
Sachverhalt
Die Klägerin hatte im Alter von 11 Jahren ein Girokonto eröffnet und wurde dabei von ihren Eltern vertreten. Der in der Baubranche tätige Vater veranlasste seine Kunden, Rechnungsbeträge auf dieses Konto zu überweisen. Dies führte zu Einzahlungen auf das Konto von insgesamt ca. 90.000 EUR. Nachdem die Klägerin volljährig geworden war, nahm das Finanzamt sie im Wege eines Duldungsbescheids in Anspruch und forderte sie auf, rückständige Steuern ihres Vaters in Höhe von ca. 23.200 EUR zu zahlen. Das Finanzamt berief sich dabei auf das Anfechtungsgesetz.
Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Das FG ging zwar davon aus, dass der Vater in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt hatte, indem er seine Kunden veranlasst hatte, Zahlungen auf das Konto der Tochter vorzunehmen. Allerdings könne nicht davon ausgegangen werden, dass die damals Minderjährige diese Absicht kannte. Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Vaters könne der Tochter auch nicht deshalb zugerechnet werden, weil der Vater ihr gesetzlicher Vertreter war. Eine derartige Zurechnung komme zwar grundsätzlich in Betracht, finde ihre Grenzen jedoch dann, wenn Eltern ihre rechtlichen Möglichkeiten als gesetzliche Vertreter missbrauchen.
Der Minderjährigenschutz genieße insoweit Vorrang vor dem staatlichen Recht, Steuern einzutreiben. Im Übrigen sei die Tochter durch die Zahlungen auch nicht bereichert. Es sei nicht ersichtlich, dass entsprechende Vermögenswerte noch vorhanden seien. Das FG hat die Revision ausdrücklich nicht zugelassen. Die Entscheidung ist also rechtskräftig.
Fundstelle
FG Münster 20.3.19, 7 K 2071/18 AO