Aufwendungen eines Arbeitgebers für eine Veranstaltung, auf der ein Arbeitnehmer verabschiedet wird, müssen nicht insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln sein, wenn sie die Freigrenze von 110 EUR pro Teilnehmer überschreiten.
Hintergrund
Die Finanzverwaltung vertritt in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR die Auffassung, dass die Kosten für Verabschiedungen, wenn sie mehr als 110 EUR je teilnehmender Person betragen, dem Arbeitnehmer unabhängig davon als steuerpflichtiger Arbeitslohn zuzurechnen sind, ob die Veranstaltung im betrieblichen Interesse liegt oder nicht. Wird dagegen die Freigrenze von 110 EUR bei Geburtstagsfeiern überschritten, bestimmt R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LStR, dass nur der auf den Arbeitnehmer und seine Gäste entfallende Anteil als Arbeitslohn behandelt wird.
Sachverhalt
Das FG Niedersachsen hält die Unterscheidung zwischen Verabschiedungs- und Geburtstagsfeiern für nicht gerechtfertigt und vertritt die Auffassung, dass bei einem Empfang des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers auch bei Überschreiten der Freigrenze von 110 EUR unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden sei, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt.
Im Streitfall hatte eine Bank für ihren ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden eine Abschiedsfeier ausgerichtet, bei der auch der Nachfolger vorgestellt worden war. Das FA hatte die Feier nicht als Betriebsveranstaltung anerkannt, weil nicht alle Mitarbeiter eingeladen waren und die Aufwendungen die Freigrenze von 110 EUR je Teilnehmer überschritten. Die Bank wurde für die Lohnsteuer auf die Aufwendungen der Veranstaltung in Haftung genommen.
Entscheidung
Das FG sah in der Veranstaltung jedoch ein Fest des Geldinstituts, da die Gästeliste überwiegend nach geschäftlichen Gesichtspunkten erstellt worden sei und die Bank als Gastgeberin auftrat, sodass die Veranstaltung im überwiegenden betrieblichen Interesse der Bank lag. Entsprechend wertete es den Empfang als Betriebsveranstaltung und qualifizierte nur die auf den bisherigen Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallenden Aufwendungen als Arbeitslohn.
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FG Niedersachsen 23.4.24, 8 K 66/22, Rev. BFH VI R 18/24