Einnahmen aus einem Heisenbergstipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft sind weder nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG noch nach § 22 Nr. 1 EStG steuerbar. Im Falle einer Steuerbarkeit wären jedenfalls die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG erfüllt.
Sachverhalt
Streitig war die Steuerbarkeit und die Steuerfreiheit eines Heisenbergstipendiums der Deutschen Forschungsgemeinschaft.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG spricht viel dafür, schon die Steuerbarkeit derartiger Bezüge zu verneinen. Denn der Begriff der steuerbaren Einkünfte zielt auf solche Vermögensmehrungen, die am Markt erwirtschaftet werden und somit zum Erwerbseinkommen zählen.
Die Einnahmen dem § 22 Nr. 1 Satz 1, Satz 3 Buchst. b EStG zu unterstellen, sollte spätestens an § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG scheitern.
Nach dieser Bestimmung sind solche Bezüge nicht steuerbar, die freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht gewährt werden. Vorausgesetzt wird hier ein unentgeltlicher Transfer, dem keine wie auch immer geartete Gegenleistung gegenübersteht. Für die freiwillig begründete Rechtspflicht der Deutschen Forschungsgemeinschaft, über 36 Monate feststehende Zahlungen zu leisten, war nach der Auffassung des FG keine Gegenleistung zu erbringen.
In jedem Fall war das Heisenbergstipendium im Streitjahr 2018 steuerfrei, da der Tatbestand des § 3 Nr. 44 EStG erfüllt war. Denn unstreitig wurde das Stipendium aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Forschung oder wissenschaftlichen Fortbildung gewährt.
Es lagen auch die weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a und b EStG vor. Das Stipendium überstieg nicht den für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag. Schließlich war auch die Bedingung des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. b EStG erfüllt. Denn die Steuerpflichtige war im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung verpflichtet.
Zwar oblag es, über ihre Forschungen zu berichten und etwaige Ergebnisse zu veröffentlichen. Eine „bestimmte wissenschaftliche“ Gegenleistung hatte sie damit aber nicht zu erbringen. Vielmehr war sie in der Wahl des Forschungsthemas weitgehend und in dessen Bearbeitung völlig frei. Auch zu einer Lehrtätigkeit war sie gegenüber der Deutschen Forschungsgemeinschaft nicht verpflichtet. Sie wurde nur „erwartet“ für den Fall, dass sie ansonsten ihrer Lehrbefugnis verlustig ging.
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FG Sachsen 11.3.21, 8 K 1264/20