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Bei der Tätigkeit eines Unternehmensberaters, der einen Katalogberuf i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausübt, darin bereits vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit als Arbeitnehmer jahrelang tätig gewesen ist und verschiedene berufliche Qualifikationen gesammelt hat, und dessen Betriebskonzept belastbar und jedenfalls dem Grunde nach geeignet ist, zukünftig Gewinne zu erwirtschaften, kann eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht während ­einer fünfjährigen Anlaufphase der Tätigkeit nicht angenommen werden.

Sachverhalt

Streitig war für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich der 2014 aufgenommenen Tätigkeit des Steuerpflichtigen als selbstständiger Unternehmensberater im Hinblick auf in diesen Jahren erzielte Verluste.

Entscheidung

Während das FA die Gewinnerzielungsabsicht versagte und die Verluste nicht anerkannte, bekam der Steuerpflichtige im Klageverfahren recht.

Begründung

Dauernde Verluste sind zwar ein Indiz gegen eine Einkunftserzielungsabsicht. Daraus auf eine steuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei zu schließen, ist aber nur gerechtfertigt, wenn aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich ist, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt.

Dies ist anzunehmen, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen.

Bei den Katalogberufen des § 18 EStG, wie im Streitfall, müssen allerdings zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden. Eine Vermutung für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht lässt sich jedenfalls nicht schon aus dem Umstand herleiten, dass eine solche Tätigkeit häufig aus Passion betrieben wird.

Übt der Steuerpflichtige, wie im Streitfall, eine Tätigkeit aus, die nicht typischerweise in der Nähe des Hobbybereichs anzusiedeln ist, können im Falle einer längeren Verlustperiode die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf die Verluste die Bedeutung wichtiger äußerer Beweisanzeichen erlangen. So spricht vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich genommen schon dafür, dass langjährige Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden. An die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind in einem solchen Fall keine hohen Anforderungen zu stellen.

Bei neu gegründeten Betrieben, wie im Streitfall zu Beginn des Jahres 2014, spricht der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für eine Gewinnerzielungsabsicht, es sei denn, die Art des Betriebs bzw. seine Bewirtschaftung sprechen von vornherein dagegen, weil das Unternehmen nach der Lebenserfahrung typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, persönlichen Neigungen der Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen.

Verluste der Anlaufzeit können allerdings nur dann steuerrechtlich nicht anerkannt werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass der Betrieb, so wie ihn der Steuerpflichtige betrieben hat, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle i. S. d. Einkommensteuerrechts dargestellt hat. Dies hat das FG im Streitfall ausdrücklich verneint.

Der Steuerpflichtige hatte in den Streitjahren eine für das Berufsbild des Unternehmensberaters nicht untypische „zusammengesetzte Tätigkeit“ als Berater und Dozent ausgeübt. Zudem übte er einen Katalogberuf i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus, in dem er bereits zuvor verschiedene berufliche Qualifikationen gesammelt hatte und jahrelang tätig gewesen war, mithin eine Expertise mitgebracht hatte. Sein Betriebskonzept beurteilte das FG als belastbar und jedenfalls dem Grunde nach geeignet, zukünftig Gewinne zu erwirtschaften.

Es waren im Übrigen auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Verluste aus persönlichen Beweggründen hingenommen worden waren. Allein die Möglichkeit der Verrechnung mit anderen positiven Einkünften der Ehefrau lässt nicht den Schluss zu, dass eine Tätigkeit aufgrund persönlicher Neigungen oder Gründe ausgeübt wird. Das FG hat die Revision ausdrücklich nicht zugelassen.

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