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Nach einem Urteil des FG Münster kann ein auf den Garten eines gemischt genutzten Grundstücks entfallender anteiliger Kaufpreis nicht in den Aufgabegewinn eines Architektenbetriebs einbezogen werden.

Sachverhalt

Im Streitfall unterhielt ein Architekt sein Büro in seinem ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus. Das Büro umfasste 22,62 % der Wohnfläche. Zum Grundstück gehört ein ca. 150 m² großer, aufwendig gestalteter Garten. Im Streitjahr 2014 wurde das Grundstück für 850.000 EUR veräußert und kurze Zeit später die Betriebsaufgabe erklärt.

Nach dem notariellen Vertrag sollten vom Kaufpreis 70.000 EUR auf den Grund und Boden, 680.000 EUR auf das Gebäude und 100.000 EUR auf den Garten entfallen. Entgegen der ESt-Erklärung, in dem der Garten nicht in die Ermittlung einbezogen wurde, bezog das FA 22,62 % des Gesamtkaufpreises in den Aufgabegewinn ein.

Entscheidung

Das FG sah das jedoch anders. Die Gartenanlage sei steuerlich ein selbstständiges Wirtschaftsgut ohne Zusammenhang zu den dem Betriebsvermögen zugeordneten Büroflächen (kein Zugang vom Büro). Da der Garten besonders aufwendig hergestellt und umgestaltet worden sei, sei er vom „nackten“ Grund und Boden zu unterscheiden.

Das FG legte die von den Vertragsparteien im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung zugrunde, da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass diese Aufteilung nur zum Schein bestimmt worden sei und der Wertanteil wirtschaftlich vertretbar erschien.

fundstelle
FG Münster 18.10.22, 2 K 3203/19 E