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Eine Zahlung für die Aufgabe bzw. den Verzicht auf einen Nießbrauch an einem Kommanditanteil gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Nießbrauchsberechtigte als Mitunternehmer anzusehen ist.

Hintergrund

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören die Gewinne, die bei der Veräußerung des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Mitunternehmer anzusehen ist, erzielt werden, zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und unterliegen der Einkommensteuer. Hierzu zählt auch die Zahlung für die Aufgabe bzw. den Verzicht auf einen Nießbrauch an einer Beteiligung, wenn der Nießbrauchsberechtigte als Mitunternehmer anzusehen ist.

Sachverhalt

Die oben genannten Voraussetzungen lagen im Streitjahr beim Steuerpflichtigen vor.

Nach teilweise im Schrifttum vertretener Ansicht reicht eine Beteiligung des Nießbrauchsberechtigten am laufenden Gewinn und Verlust für ein erforderliches Mitunternehmerrisiko aus. Demgegenüber wird nach anderer Ansicht gefordert, dass der Nießbrauchsberechtigte das „Defizit“ der fehlenden Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert durch eine stärkere Mitunternehmerinitiative kompensiert. Insofern ist insbesondere die BFH-Rechtsprechung zur stillen Gesellschaft entsprechend heranzuziehen.

Entscheidung

Im Streitfall kam das FG zu dem Ergebnis, dass in Person des Steuerpflichtigen die Voraussetzungen einer „besonders stark ausgeprägten“ Mitunternehmerinitiative in Person vorlagen. Zwar war der Steuerpflichtige seit einiger Zeit nicht mehr (alleinvertretungsberechtigter) Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Allerdings hatte er sich die Stimm- und Verwaltungsrechte vollumfänglich vorbehalten. Hierdurch hatte er bis zum Verzicht auf den Nießbrauch die Möglichkeit, sämtliche Gesellschafterbeschlüsse zu blockieren. Insbesondere konnten auch nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer bei der Komplementär-GmbH ohne seine Zustimmung keine sog. Grundlagengeschäfte der KG vorgenommen werden (z. B. Erwerb, Veräußerung von Grundstücken). Der Kläger hatte insofern die vollständigen Stimm- und Verwaltungsrechte, mithin das gesamte unternehmerische Initiativrecht aus der KG-Beteiligung, war in dieser Hinsicht „Quasi-Gesellschafter“ der KG und hatte folglich eine „besonders stark ausgeprägte“ Mitunternehmerinitiative im vorgenannten Sinne.

Im Streitfall hatte das FA den Veräußerungsgewinn auch in zutreffender Höhe angesetzt. Da der Steuerpflichtige keine Anschaffungskosten für den Vorbehaltsnießbrauch und auch keine Veräußerungskosten getragen hatte, entsprach die Zahlung für den Verzicht auf den Nießbrauch in voller Höhe dem Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG.

Gründe für eine Revision hat das FG verneint. Die Entscheidung ist rechtskräftig geworden.

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