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Die Anschaffung eines Lamborghini Aventador berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug, weil sie als Repräsentationsaufwand dem Abzugsverbot des § 15 Abs. 1a S. 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG unterfällt. Der Unterhalt eines derartigen Fahrzeugs dient ähnlichen Zwecken wie Aufwendungen für Jagden, Segel- oder Motorjachten, weil er seiner Art nach geeignet ist, unangemessenen Repräsentationsaufwand darzustellen.

Was ist das „Affektionsinteresse“?

Das Gericht begründet seine Entscheidung im Wesentlichen mit dem „Affektionsinteresse“ des Fahrers. Ein Begriff, der zumindest dem Steuerberater nicht zwingend geläufig ist und der daher vorab kurz erläutert werden soll:

* Als Affektionsinteresse (= Liebhaberinteresse) oder auch Affektionswert wird im Schadenersatzrecht das wirtschaftlich nicht messbare Interesse bezeichnet, das vom Schädiger grundsätzlich nicht ersetzt werden muss. Dies beinhaltet zum Beispiel den rein persönlichen Liebhaberwert, Erinnerungswert oder Gefühlswert an einer ansonsten wertlosen Sache.

Einen derartigen rein ideellen Schaden hat der Schädiger dem Geschädigten nicht zu ersetzen. Angesiedelt ist die Begrifflichkeit damit im immateriellen Schadensrecht.

Der Grund dafür liegt darin, dass im deutschen Schadenersatzrecht Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, nur in Ausnahmefällen ersetzt werden. Grundsätzlich richtet sich der Schadenersatzanspruch entweder auf Ersatz der zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten oder, sofern eine solche nicht möglich ist, auf Ersatz des Wertinteresses. Das Wertinteresse bemisst sich

* grundsätzlich nach dem Verkehrswert und
* nicht nach dem subjektiven Wert, den der Geschädigte der Sache beimisst.

Ausgaben aus Affektionsinteresse lassen sich im Steuerrecht grundsätzlich nicht steuermindernd von Einkünften abziehen.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Gebäudereinigungsunternehmen. Streitig war der Vorsteuerabzug für die Anschaffung eines Lamborghini Aventador, dessen Bruttokaufpreis sich auf ca. 300.000 EUR belief. Das Fahrzeug wurde vollständig dem unternehmerischen Bereich zugeordnet, die Privatnutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach der 1 %-Methode versteuert. Die GmbH erzielte in den Streitjahren ein Betriebsergebnis von rund 100.000 EUR.

Die steuerpflichtige GmbH berief sich darauf, dass der Lamborghini zwar ein teures, gleichwohl serienmäßig hergestelltes Fahrzeug sei. Dem Geschäftsführer sei es in der Vergangenheit immer wieder gelungen, über seine Sportwagenkontakte neue Kunden zu gewinnen.

Überdies sei die Nutzung des Fahrzeugs lohnversteuert worden, sodass lediglich der Differenzbetrag von unter 1.000 EUR zwischen monatlicher AfA und Lohnsteuer in Rede stehe. Jedenfalls müsse ein Vorsteuerbetrag für ein angemessenes Fahrzeug, beispielsweise einen Mercedes Benz der S-Klasse, berücksichtigt werden.

Entscheidung

Das Gericht hat jeglichen Vorsteuerabzug verneint, weil es sich bei den Aufwendungen ihrer Art nach um unangemessenen Repräsentationsaufwand handele.

Der Lamborghini Aventador sei seinem Erscheinungsbild nach der Prototyp eines Sportwagens, der trotz serienmäßiger Herstellung im Straßenbild Aufsehen errege, der sportlichen Betätigung diene und geeignet sei,

* ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen und
* typisierend den privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers zu dienen.

Praxistipp | Das Urteil zeigt die Folgen von Dokumentationsmängeln und -lücken für den Vorsteuerabzug. Anders als im folgenden Ferrari-Urteil des Gerichts konnte die GmbH nicht belegen, dass der Einsatz des Fahrzeugs zu wesentlichen Akquiseerfolgen geführt hat. Dass der eine oder andere Neukunde geworben wurde, wertete das FG als Zufallserfolg. Erschwerend kam hinzu, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer vor dem Lamborghini bereits andere Supersportwagen fuhr und offensichtlich eine Vorliebe für derartige Fahrzeuge hatte.

Anmerkung

Eine „Saldierung“ der AfA-Beträge mit der Lohnsteuer des Geschäftsführers hat das Gericht ebenfalls abgelehnt, dem Abzugsverbot unterliege auch ein solcher unangemessener Repräsentationsaufwand, den ein Steuerpflichtiger über seinen Arbeitnehmer im betrieblichen Interesse geltend mache.

Fundstelle
FG Hamburg 11.10.18, 2 K 116/18