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Die Einsichtnahme in Steuerakten nach Durchführung des Besteuerungsverfahrens ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige hiermit steuerverfahrensfremde Zwecke verfolgen will, wie z. B. die Prüfung eines Schadenersatzanspruchs gegen seinen Steuerberater. Hiervon unberührt bleibt ein Auskunftsanspruch über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der DSGVO.

Sachverhalt

Das FA hatte gegen die Steuerpflichtigen Einkommensteuer für 2015 festgesetzt. Später beantragten diese, Einsicht in ihre Einkommensteuerakte zu erhalten. Sie wollten überprüfen, ob ihr Steuerberater ordnungsgemäße Angaben zu den steuerlichen Verhältnissen gemacht hatte. Dies lehnte das FA ebenso ab, wie den späteren Antrag, Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO durch Einsichtnahme in die Steuerakte zu erteilen.

Das FG trat dem entgegen und verpflichtete das FA, Akteneinsicht zu gewähren und den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch zu erfüllen.

Entscheidung

Der BFH hob die von der Vorinstanz ausgesprochene Verpflichtung des FA zur Gewährung von Akteneinsicht auf und wies die Klage insoweit ab. Die Steuerpflichtigen haben die Einsichtnahme erst nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung beantragt, sodass der einer Akteneinsicht innewohnende Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass einer Verwaltungsentscheidung nicht berührt wird.

Das FA ist auch nicht verpflichtet, die Steuerpflichtigen bei deren Prüfung, ob ein Schadenersatzanspruch gegen den Steuerberater besteht, durch eine nachträgliche Akteneinsicht zu unterstützen. Die Steuerpflichtigen verfolgten insofern außerhalb des Besteuerungsverfahrens liegende Zwecke.

Das FA ist aber verpflichtet, den Steuerpflichtigen gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft darüber zu erteilen, welche sie betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet worden sind.

Gesetzliche Ausschlussgründe lagen nicht vor. Insbesondere war kein zugunsten des Steuerberaters eingreifendes Steuergeheimnis zu beachten.

Praxistipp

Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch ist allerdings nicht einem Akteneinsichtsrecht gleichzusetzen. Der Anspruch auf die Übermittlung von Kopien gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO bezieht sich grundsätzlich nur auf die personenbezogenen Daten selbst und nicht auf Dokumente. Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Steuerpflichtige darlegt, dass die Übersendung von Dokumentenkopien unerlässlich ist, um wirksam datenschutzrechtliche Ansprüche zu verfolgen.

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