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Ermäßigt zu besteuern ist nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige betreibt eine Landwirtschaft mit Schwerpunkt Spargel- und Beerenanbau. Er beschäftigte in den Besteuerungszeiträumen 2014 bis 2017 (Streitjahre) saisonal rund 100 Erntehelfer, an die er Räume in Wohncontainern vermietete.

Die „Dreierblocks“, die über einen Sanitär- und Stromanschluss verfügten, waren mit Schlafräumen, einer Nasszelle, einem Aufenthaltsraum und einer Küche eingerichtet. Die Einzelcontainer enthielten lediglich drei Schlafplätze. Für die dort untergebrachten Erntehelfer standen in der Halle des Steuerpflichtigen eine Sanitäreinrichtung und eine zentrale Küchenanlage zur Verfügung. Die Wohncontainer waren nicht in das Erdreich eingelassen, sondern standen auf Steinsockeln und waren über gepflasterte Wege zu erreichen. Die Dreierblocks waren Eigentum des Steuerpflichtigen und befanden sich dauerhaft auf dessen Gelände, während die Einzelcontainer vom Steuerpflichtigen angemietet wurden und nur während der Saison bei ihm aufgestellt waren.

Zwischen dem Steuerpflichtigen und den Erntehelfern wurden neben den Arbeitsverträgen „Leistungsverträge“ geschlossen, in denen die Miete kalendertäglich vereinbart war. Neben der Unterkunft konnten die Ernte­helfer auch Verpflegung beziehen, die der Steuerpflichtige gesondert berechnete. Die Verträge enthielten eine Klausel, nach der die Ansprüche aus dem Leistungsvertrag mit Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag aufgerechnet werden konnten. Die Dauer des jeweiligen Mietverhältnisses betrug längstens drei Monate.

Der Steuerpflichtige unterwarf seine Umsätze aus der Vermietung der Räume an Erntehelfer für die Streitjahre dem ermäßigten Steuersatz.

Im Zuge einer Außenprüfung kam der Prüfer unter Bezugnahme auf den Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu dem Ergebnis, die betreffenden Umsätze unterlägen dem Regelsteuersatz, weil die Unterkünfte keine dauerhaft feste Verbindung zum Grundstück besaßen. Das Finanzamt erließ daraufhin für die Streitjahre entsprechende Änderungsbescheide über Umsatzsteuer und wies einen Einspruch hiergegen als unbegründet zurück.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab einer hiergegen gerichteten Klage des Steuerpflichtigen statt. Hiergegen richtet sich die Revision des Finanzamts, welches sinngemäß beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Entscheidung

Der BFH hat die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat zutreffend entschieden, dass die Steuerermäßigung nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden begünstigt, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

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