Dem beherrschenden GmbH-Gesellschafter fließen Beträge, die die Gesellschaft ihm eindeutig und unbestritten schuldet, bereits mit deren Fälligkeit i. S. v. § 11 EStG zu, sofern sich die Forderung auf die Ermittlung des Einkommens der GmbH ausgewirkt hat und die Gesellschaft zahlungsfähig ist. Dabei kann ein mit nicht mehr als 50 % an der GmbH beteiligter Gesellschafter bei Zusammenwirken mit anderen Gesellschaftern im gleichgerichteten wirtschaftlichen Interesse als einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt angesehen werden.
Grundsatz
Hinsichtlich des steuerlich maßgeblichen Zuflusses von Beträgen (§ 11 Abs. 1 EStG) gelten Besonderheiten für Alleingesellschafter bzw. beherrschende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Danach fließt dem alleinigen oder jedenfalls beherrschenden Gesellschafter eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen „seine“ Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu. Denn ein alleiniger bzw. beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.
Von der Zuflussfiktion werden jedoch nur Forderungen erfasst, die die Kapitalgesellschaft den sie beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt haben.
Entscheidung
Im Streitfall war der Steuerpflichtige für die Frage des Zuflusses der von ihm abgerechneten Leistungen in den Streitjahren 2011 bis 2013 nach Auffassung des FG als einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt anzusehen.
Eine beherrschende Stellung eines GmbH-Gesellschafters liegt im Regelfall dann vor, wenn der Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte besitzt und deshalb bei Gesellschafterversammlungen entscheidenden Einfluss ausüben kann. Im Allgemeinen ist das zwar erst der Fall, wenn der Gesellschafter, der durch Leistungen der Kapitalgesellschaft Vorteile erhält, mehr als 50 % der Stimmrechte hat.
Hält ein Gesellschafter nicht mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile, kann er jedoch einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt werden, wenn er mit anderen gleichgerichtete materielle, d. h. finanzielle Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirkt, um eine ihren Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuführen.
Im Streitfall hielt der Steuerpflichtige lediglich 49 % der Gesellschaftsanteile an der GmbH und war damit nicht beherrschender Gesellschafter kraft Stimmrechtsmehrheit. Jedoch lagen nach Auffassung des FG gleichgerichtete Interessen des Steuerpflichtigen und eines Mitgesellschafters vor, die eine Behandlung des Steuerpflichtigen als einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt rechtfertigten. Bei beiden Gesellschaftern bestand ein übereinstimmendes Interesse an der Bestimmung des Auszahlungszeitpunkts der in Rechnung gestellten Beträge, wobei der Steuerpflichtige im Zusammenwirken mit dem Mitgesellschafter die Auszahlung auch jederzeit hätte herbeiführen können.
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