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Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember des Vorjahres, die zwar innerhalb des für § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Sachverhalt

Am 10.1.2018 leistete die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnde Steuerpflichtige die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2017 und machte den geleisteten Betrag als Betriebsausgabe bei der Gewinnermittlung 2017 geltend. Diese war aufgrund einer der Steuerpflichtigen gewährten Dauerfristverlängerung erst am 10.2.2018 fällig.

Das FA ließ die geleistete Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2017 als Betriebsausgabe unberücksichtigt. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Entscheidung

Auch der BFH entschied i. S. d. Vorinstanz und wies die eingelegte Revision als unbegründet zurück. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind zwar regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG. Mit Leistung der Zahlung am 10.1.2018 hatte der Steuerpflichtige innerhalb des für eine „kurze Zeit“ i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgeblichen Zeitraums von bis zu zehn Tagen auch die Verfügungsmacht über die gezahlten Mittel verloren. Der vom Abflussprinzip abweichenden Zuordnung der Umsatz­steuer-Vorauszahlung zum Streitjahr steht jedoch entgegen, dass die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember des Streitjahres erst nach Ablauf des Zehn-Tages-Zeitraums zum 10.2.2018 fällig war.

Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG waren also im Streitfall nicht erfüllt, weil die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember des Jahres 2017 zwar innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums des Folgejahres geleistet wurde, wegen einer erteilten Dauerfristverlängerung aber erst nach dessen Ablauf fällig war.

Gründe, die bei Umsatzsteuer-Vorauszahlungen mit einer Dauerfristverlängerung dafür sprechen könnten, zu einer anderen Auslegung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG zu kommen, sind für den BFH angesichts des Normzwecks nicht ersichtlich. Die Regelung soll Zufälligkeiten vermeiden, die bei strikter Anwendung des die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG grundsätzlich beherrschenden Zu- und Abflussprinzips entstünden, würde man die Zahlung mal in dem einen oder mal in dem anderen Jahr berücksichtigen müssen. Nur ausnahmsweise ist der wirtschaftlichen Zuordnung der Zahlungen für den im Gesetz genannten Zehn-Tages-Zeitraum der Vorrang einzuräumen. Daraus folgt, dass die regelmäßig wiederkehrende Ausgabe nicht nur innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums gezahlt werden, sondern nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis auch innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums zahlbar, d. h. fällig sein muss.

In vergleichbaren Fällen bleibt dem Steuerpflichtigen nur die Möglichkeit, den Auftrag auf Dauerfristverlängerung zunächst zu widerrufen. Dann verschiebt sich die Fälligkeit wieder auf den 10.1. des Jahres.

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BFH 21.6.22, VIII R 25/20