Zahlungen an einen Förderverein, der die Gelder an einen Schulträger zur Finanzierung einer Schule weiterleitet, die von den eigenen Kindern besucht wird, können Schulgelder i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen.
Sachverhalt
Die beiden Kinder der zusammen veranlagten Steuerpflichtigen besuchten eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft einer Stiftung. Im Streitjahr zahlten die Steuerpflichtigen insgesamt 1.000 EUR an den als gemeinnützig anerkannten Förderverein der Schule. Ausweislich dessen Satzung förderte der Verein die Lehrtätigkeit und das Schulleben, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften, Projekten und Materialien. Von den Eltern, deren Kinder die Schule besuchten, erhielt der Förderverein insgesamt 37.500 EUR und führte insgesamt 43.500 EUR an die Stiftung ab. Diese wiederum überwies mindestens 54.000 EUR zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils (insgesamt 87.000 EUR) an die Schule.
Die Steuerpflichtigen machten die Zahlungen als Schulgelder nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG geltend. Das FA lehnte sowohl die Berücksichtigung der Zahlung als Schulgeld als auch als Spende ab.
Entscheidung
Dies sah das FG Münster jedoch anders und gab einer nach erfolglosem Einspruch eingelegten Klage statt. Es entschied, dass es sich bei Entgelten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG um die Kosten für den normalen Schulbetrieb handelt, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen würden. Sämtliche Leistungen der Eltern, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes erbracht würden, seien umfasst. Dies gelte auch für Leistungen an einen Förderverein, der diese zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleite.
Bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtung seien die Zahlungen zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils geleistet worden. Die Steuerpflichtigen und die anderen Eltern hätten sicher sein können, dass mit ihren Geldern (37.500 EUR), die in der zweckgebundenen Weiterleitung des Fördervereins enthalten waren (43.500 EUR), allein der normale Schulbetrieb finanziert worden sei, da der von der Stiftung weitergeleitete Betrag (54.000 EUR) noch nicht einmal ausgereicht habe, um den Schulträgereigenanteil (87.000 EUR) vollständig abzudecken.
Den Umstand, dass die Satzung des Fördervereins keine Regelung enthält, wonach die Mittel ausschließlich für den normalen Schulbetrieb hätten verwendet werden können, und auch Zwecke vorsieht, bei deren Verfolgung keine reine Finanzierung des normalen Schulbetriebs mehr vorliegen, hält das FG für unschädlich. Denn es fehlt bereits an einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass es sich bei über einen Förderverein an einen Schulträger weitergeleiteten Elternbeiträge nur dann um Schulgeldzahlungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG handeln kann, wenn sich der Satzungszweck des Fördervereins auf die Weiterleitung von Elternbeiträgen beschränkt.
Zwar spreche eine Satzung, wonach allein der normale Schulbetrieb finanziert werden soll, in besonderem Maße dafür, dass die Zahlungen bei wertender Betrachtung Schulgeldzahlungen und keine Spenden darstellen würden. Im Kern – und am Ende entscheidend – ist für das FG jedoch eine wirtschaftliche Betrachtung. Im Übrigen führe die Auffassung des FA zu nicht sachgerechten Ergebnissen, da die Zahlungen dann weder Schulgelder noch Spenden darstellen würden.
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FG Münster 25.10.23, 13 K 841/21 E, Rev. zugelassen