Schulgeldkosten für eine Internationale Schule in der Demokratischen Volksrepublik Laos, bei der es sich nicht um eine Deutsche Schule im Ausland i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 4 EStG handelt, sind nicht als Sonderausgaben abziehbar.
Grundsatz
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG ist als Sonderausgabe 30 % des Entgelts (höchstens 5.000 EUR) abzugsfähig, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.
Voraussetzung hierfür ist zum einen, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet. Zum anderen muss die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 4 steht der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.
Sachverhalt
Im Streitfall handelte es sich bei der in Laos belegenen Schule nicht um eine Schule i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG, da diese weder in der EU noch in einem EWR-Staat belegen ist. Es handelte sich auch nicht um eine Deutsche Schule im Ausland.
Entscheidung
Eine extensive Rechtsfortbildung über den Wortlaut der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG hinaus kommt nach Auffassung des FG nicht in Betracht. Denn eine das Gericht hierzu berechtigende Divergenz zwischen Wortlaut und dem vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG verfolgten Zweck lag im Streitfall nicht vor.
Die in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG enthaltene Aufzählung der Schulen, deren Besuch begünstigt ist, ist ihrem Wortlaut nach abschließend und hinsichtlich der geforderten Belegenheit im EU/EWR-Raum bzw. im Falle der Belegenheit im Nicht-EU/EWR-Raum mit der Anknüpfung an das Vorliegen einer Deutschen Schule eindeutig.
Das FG sieht hierin auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Auch kann aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums bei der Einkommensbesteuerung kein Anspruch auf steuerliche Berücksichtigung des für eine Privatschule entrichteten Schulgelds abgeleitet werden. Denn ein Anspruch auf den Besuch einer Privatschule gehört nicht zum existenziellen Bedarf eines Schulkinds.
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FG Köln 27.1.22, 3 K 1835/20