Haushaltszugehörigkeit eines Kindes bedeutet, dass das Kind bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilt oder sich mit Einwilligung des Steuerpflichtigen vorübergehend außerhalb der Wohnung aufhält. Bei getrennt lebenden Eltern wird das Kind i. d. R. zum Haushalt des Elternteils gehören, dem das Sorgerecht zusteht und der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Grundsatz
Besuche des Kindes bei dem zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil begründen keine auf Dauer angelegte Haushaltszugehörigkeit.
Auch wenn das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zusteht, ist das Kind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem es sich überwiegend aufhält und wo sich der Mittelpunkt seines Lebens befindet. In Ausnahmefällen kann jedoch auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile bestehen, wenn das Kind tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt und nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls als in beide Haushalte eingegliedert anzusehen ist.
Sachverhalt
Im Streitfall gehörte das Kind dem Haushalt der Kindesmutter an. Hierfür sprachen neben dem zeitlichen Betreuungsumfang insbesondere (indiziell) die melderechtliche Situation und die Auszahlung des Kindergeldes.
Entscheidung
Eine nur ausnahmsweise zu bejahende „doppelte Haushaltszugehörigkeit“ konnte das FG nicht feststellen. Denn der Lebensmittelpunkt und die Haushaltseingliederung des Kindes lagen im Haushalt der Kindesmutter. Eine (annähernd) paritätische Betreuung und Haushaltseingliederung des Kindes, die für eine doppelte Haushaltszugehörigkeit erforderlich ist, schied dadurch aus. Die Aufenthalte beim Vater hatten eher den Charakter zeitlich begrenzter Besuche.
Das FG hält die Regelungen in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG auch für verfassungsgemäß (siehe hierzu vorstehend BFH 11.5.23, III R 9/22.), hat aber die – inzwischen eingelegte – Revision zugelassen.
fundstelle
-
FG Köln 19.1.23, 15 K 268/21, Rev. BFH III R 8/23