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Apotheken haben die sog. Schutzmaskenpauschale als Gegenleistung für die Abgabe bzw. die Bereitschaft zur Abgabe von Schutzmasken an anspruchsberechtigte Personen im Rahmen eines steuer­baren und steuerpflichtigen Leistungsaustauschs erhalten. Für einen steuerbaren Leistungsaustausch ist es ausreichend, dass zwischen den Apotheken und der gesetzlichen Krankenver­sicherung ein Rechtsverhältnis nach Maßgabe der Schutzmaskenverordnung bestanden hat, in dessen Rahmen tatsächlich gegen­seitige Leistungen ausgetauscht worden sind und die von den leistenden Apotheken empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Lieferung bzw. sonstige Leistung in Gestalt der Abgabe der Schutzmasken bzw. der Bereitschaft zur Abgabe bildet.

Sachverhalt

Zum Schutz vor möglichen Coronavirus-Mutationen waren in den Jahren 2020/2021 medizinische Masken im ÖPNV und beim Einkaufen Pflicht. Um Bezieherinnen und Bezieher der Grundsicherung für Arbeitssuchende diesen Schutz zu ermöglichen, wurden diese mit FFP2-Masken unterstützt.

Die Anspruchsberechtigten bekamen nach der „Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung“ je zehn Masken pro Person. Dafür erhielten die Berechtigten einen Brief ihrer Krankenkasse, den sie zusammen mit ihrem Personalausweis in der Apotheke vorzuzeigen hatten.

Zeitweise erhielten die Berechtigten zudem zwei fälschungssichere Coupons für jeweils sechs Masken von ihren Krankenkassen oder ihrer privaten Krankenversicherung. Diese konnten sie ebenfalls in den Apotheken einlösen. Die Anspruchsberechtigten zahlten dann pro eingelöstem Coupon einen Eigenanteil von 2 EUR hinzu.

Für die Abgabe der Schutzmasken mussten die Apotheken mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung erstellen. Die Abrechnung wurde von den Apotheken an das jeweilige Rechenzentrum nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch übermittelt.

Die Steuerpflichtigen hatten Zweifel an dem Vorliegen eines für die Umsatzbesteuerung erforderlichen Leistungsaustauschs, weil die Apotheken in Deutschland diese pauschale Zahlung nach Auffassung der Steuerpflichtigen unabhängig von der tatsächlichen Abgabe von Schutzmasken erhalten hätten.

Entscheidung

Das Finanzgericht bejahte einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch. Die Apotheken seien durch die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung in die Erfüllung des Anspruchs der besonders vulnerablen Personengruppen auf Schutzmasken gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung eingeschaltet worden.

Die Krankenkassen stellten den gesetzlich Krankenversicherten nach dem sog. Sachleistungsprinzip die Leistungen zur Verhütung von Krankheiten zur Verfügung, zu denen auch die Abgabe von Schutzmasken der auf der Grundlage der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung zählt. Das Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung sei auch für den auf nicht gesetzlich Versicherte ausgedehnten Anspruch übertragbar.

Daher hätten die Apotheken in der „Phase 1“ im Rahmen des durch die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung begründeten Rechtsverhältnisses in Erfüllung der Ansprüche der besonders vulnerablen Personen Lieferungen von Schutzmasken an die gesetzliche Krankenversicherung erbracht.

Hierfür sei den Apotheken die Schutzmaskenpauschale gezahlt worden. Die innere Verknüpfung der Schutzmaskenpauschale mit der Abgabe der Schutzmasken begründete das Gericht mit der den Apotheken in Deutschland obliegenden, im öffentlichen Interesse gebotenen Verpflichtung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln nach dem Apothekengesetz und der damit verbundenen Versorgung besonders vulnerabler Personengruppen mit Schutzmasken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie.

Beachten Sie | Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das FG Revision zugelassen. Diese wurde vom unterlegenen Steuerpflichtigen nur im Rechtsstreit 5 K 45/22 eingelegt.

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