Container, die nicht auf einem eigenen Fundament ruhen, sind bewertungsrechtlich kein Gebäude, wenn sie lediglich für eine vorübergehende Nutzung aufgestellt sind und nach Wegfall des nur zeitweise bestehenden Raumbedarfs wieder entfernt werden sollen, so ein aktuelles Urteil des BFH. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige vermietete zwei Containeranlagen an eine GmbH, die wiederum die Container auf einem Grundstück ihres Betriebs aufstellte. Die Mietzeit betrug 12 bzw. 24 Monate. Die für die Aufstellzeit beantragten Baugenehmigungen waren entsprechend befristet.
Die Container beider Anlagen konnten entweder – vormontiert – per Lkw angeliefert und mit dem Autokran verladen oder in Einzelteilen transportiert und erst am Aufstellort zusammengesetzt werden. Sie ließen sich ohne großen Aufwand und ohne Beschädigung in ihre Bestandteile – Fußboden-, Decken- und Wandelemente sowie Stützen – zerlegen und nach den Vorstellungen des jeweiligen Kunden neu zusammensetzen. Mehrere Einzelcontainer konnten zu größeren Zimmern und Fluren verbunden werden.
Die Container verfügten über Vorrichtungen für ihren Anschluss an das Strom-, Telefon- und EDV-Netz, an Brandmeldeanlagen sowie an die Frisch- und Abwasserversorgung. Auf dem Betriebsgelände der Mieterin wurden sie mit den dort – insbesondere unter den Werkstraßen – vorhandenen Leitungen verbunden. Die Container konnten mit Elektro- und Gasheizungen sowie Klimaanlagen ausgestattet, nicht aber an eine Zentralheizung angeschlossen werden. In den Anlagen wurden daher elektrische Heizungen verwendet. Regenrinnen und -rohre waren nicht vorhanden. Eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden (Fundament) bestand nicht.
Das Finanzamt stellte gegenüber der Steuerpflichtigen den Einheitswert für die Containeranlagen fest. Die Art der wirtschaftlichen Einheit bezeichnete es mit „Geschäftsgrundstück – Gebäude auf fremdem Grund und Boden“.
Einer dagegen gerichteten Klage gab das FG teilweise statt. Es entschied, dass eine der Containeranlagen die Anforderungen an ein Gebäude erfüllt habe, die andere hingegen nicht. Beide Objekte hätten kein eigenes Fundament besessen und nach ihrer individuellen Zweckbestimmung nur vorübergehend verwendet werden sollen. Während die eine Anlage aber behelfsmäßig ausgesehen habe, sei die andere nach ihrem äußeren Erscheinungsbild ortsfest gewesen. Die Mieterin habe diese Anlage aufwendig in das Betriebsgelände eingepasst, indem sie u. a. ein „Hanggelände“ eingeebnet habe.
Mit der Revision machten sowohl die Steuerpflichtige als auch das FA unter anderem eine fehlerhafte Auslegung des bewertungsrechtlichen Gebäudebegriffs geltend.
Entscheidung
Die Revision war begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, soweit das Finanzgericht die Klage abgewiesen hat. Das Finanzgericht hat zu Unrecht entschieden, dass eine der Containeranlagen ein Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinne ist. Die Revision des Finanzamts ist unbegründet und zurückzuweisen. Die andere Containeranlage hat das Finanzgericht zu Recht nicht als Gebäude beurteilt.
Der BFH fasst zunächst die Voraussetzungen zusammen, unter denen er in seiner bisherigen Rechtsprechung Container als Gebäude bewertet hat:
Das Finanzgericht hat den Grundsatz, dass Container, die nicht auf einem Fundament ruhen und noch nicht längere Zeit am selben Ort gestanden haben, nur dann mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, wenn sie ihrer individuellen Zweckbestimmung nach für eine dauernde Nutzung aufgestellt sind, seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt.
Das Finanzgericht hat sich vielmehr fehlerhaft allein am äußeren Erscheinungsbild orientiert:
* Das Finanzgericht hat den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass die als Gebäude eingeordnete Containeranlage ihrer individuellen Zweckbestimmung nach nur vorübergehend verwendet werden sollte. Die Mieterin habe die Räume nur zeitweise benötigt und die Container demgemäß befristet angemietet. Auch die Baugenehmigung sei befristet beantragt und erteilt worden. Die einzelnen Container hätten einfach abtransportiert und ihr Standort sowie ihre Konfiguration jederzeit verändert werden können. Auch die Art der Anschlüsse an das Versorgungsnetz lasse nicht den Schluss zu, dass die Container für eine dauernde Nutzung vorgesehen waren. Im Betrieb der Mieterin hätten diese vielmehr eine provisorische, behelfsmäßige Funktion erfüllt.
* Trotz dieser Würdigung ist das Finanzgericht wegen des äußeren Erscheinungsbildes zu dem Schluss gelangt, die Containeranlage sei ein Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinne. Die Mieterin habe jene Container aufwendig in ihr Betriebsgelände integriert.
Praxistipp | Zwar stellt die Einbeziehung in ein Grundstück – als Teil des äußeren Erscheinungsbildes – ein Indiz für eine zugedachte Ortsfestigkeit dar. Auch liegt ein Gebäude nur vor, wenn sich seine Bestimmung zur dauernden Nutzung auch im äußeren Erscheinungsbild manifestiert. Das Merkmal des äußeren Erscheinungsbilds vermag aber die Feststellung, dass die zu beurteilenden Container ihrer individuellen Zweckbestimmung nach für eine dauernde Nutzung aufgestellt sind, nicht zu ersetzen.
Anmerkung
Die Vorschriften über die Einheitsbewertung von Grundbesitz werden ab dem 1.1.2022 durch §§ 218 ff. BewG n. F. ersetzt. § 243 Abs. 1 Nr. 1 BewG n. F. stimmt mit § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG a. F. überein. Der Gebäudebegriff bleibt damit unverändert. Die vom BFH dazu entwickelten Grundsätze gelten demgemäß weiter.
Fundstelle
BFH 22.7.20, II R 37/17