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Eltern, die für ihr 1961 geborenes Kind wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung Kindergeld beziehen, verlie­ren ihren Anspruch hierauf nicht, wenn das Kind mit einer einmaligen Geldzuwendung der Mutter in Form einer Erbschaft eine private Lebensversicherung abschlie­ßt. Bei der Ermittlung der dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel ist nur der steuerpflichtige Ertragsanteil einer privaten Rente zu berücksichtigen.

Sachverhalt

Die Familienkasse hatte für den Streitzeitraum Dezember 2019 bis Juli 2021 Kindergeld festgesetzt. Diese Festsetzung hob sie wieder auf. Der Kindsvater machte geltend, es gebe keine Änderungsnorm, welche die Aufhebung rechtfertigen würde. Die Verhältnisse hätten sich nicht geändert. Außerdem habe die Familienkasse die Einkünfte und Bezüge des Kindes fehlerhaft berechnet. So sei dessen Erbschaft von der Mutter zweckgebunden gewesen und zum Abschluss einer privaten Rentenversicherung verwendet worden.

Entscheidung

Im Klageverfahren bekam der Anspruchsberechtigte recht. Das FG ­entschied, dass die Familienkasse bereits bei der Kindergeldfestsetzung Kenntnis von der privaten Rente des Kindes gehabt habe. Der rück­wirkende Aufhebungsbescheid sei daher rechtswidrig.

Außerdem ist der Anspruchsberechtigte weiterhin kindergeldberechtigt. Denn das Kind sei nicht imstande, sich selbst zu unterhalten. Bei der Ermittlung der dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel sei nur der steuerpflichtige Ertragsanteil der privaten Rente zu berücksichtigen. Es komme auf die Einkünfte und Bezüge i. S. d. Einkommensteuergesetzes an. Laufende oder einmalige Geldzuwendungen von Eltern seien unschädliches Kindesvermögen. Insofern dürfe es auch keinen Unterschied machen, wie das Kind das ererbte Vermögen verwende, ob es die geerbten Mittel abhebe oder mit diesen eine private Lebensversicherung abschließe und die Rente zum Lebensunterhalt einsetze.

Nichts anderes gelte, wenn das Kind den geerbten Geldbetrag vor Abschluss der privaten Rentenversicherung um (im Verhältnis zum geerbten Vermögen geringe) eigene Mittel aufstocke. Die monatlichen Rentenzahlungen stellten, soweit sie deren steuerpflichtigen Ertragsanteil überstiegen, eine unbeachtliche Vermögensumschichtung dar. Die nach dem Einkommensteuergesetz ermittelten zur Verfügung stehenden Mittel des Kindes deckten im Ergebnis nicht dessen existenziellen Lebensbedarf ab. Die Aufnahme einer Erwerbsfähigkeit scheide aufgrund der Behinderung aus.

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FG Baden-Württemberg 14.4.22, 1 K 2137/21