Einer Klage eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale fehlt das Rechtsschutzinteresse. Der Arbeitgeber ist nicht Schuldner der Energiepreispauschale. Solange die Energiepreispauschale noch nicht ausgezahlt worden ist, muss der Arbeitnehmer diese gegenüber dem FA durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen.
Der Arbeitnehmer begehrte, seine Arbeitgeberin zur Zahlung der Energiepreispauschale i. H. v. 300 EUR zu verurteilen. Diese verwies im Rahmen eines Insolvenzverfahrens darauf, dass die Energiepreispauschale nicht über die Abrechnung ausgeschüttet werden könne, jedoch könne der jeweilige Arbeitnehmer die Energiepreispauschale über die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend machen.
Entscheidung
Das FG entschied, dass für die Klage gegen die Arbeitgeberin kein Rechtsschutzinteresse besteht, weil diese nicht Schuldnerin der Energiepreispauschale ist. Vielmehr erfüllt die Arbeitgeberin durch die Auszahlung der Energiepreispauschale weder eine arbeitsvertragliche Leistungspflicht noch eine Zahlungspflicht, die ihr als selbst zu erbringende Arbeitgeberleistung durch den Gesetzgeber auferlegt ist, sondern allein eine ihr durch den Gesetzgeber auferlegte Pflicht einer Zahlstelle.
Solange die Energiepreispauschale daher noch nicht i. S. d. § 115 Abs. 2 EStG ausgezahlt worden ist, muss die Arbeitnehmerin daher die Festsetzung der Energiepreispauschale gegenüber dem FA durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen.
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