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Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf begründet keinen steuerbaren Kapitalertrag, da er nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre erzielt wird. Das infolge des Widerrufs entstandene Rückgewährschuldverhältnis ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln. Der bezogene Nutzungsersatz ist auch nicht gemäß § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.

Sachverhalt

Streitig war, ob es sich bei der von einer Bank aufgrund eines widerrufenen Darlehensvertrags gezahlten Nutzungsentschädigung für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen um steuerbare Einkünfte handelt.

Entscheidung

Dies ist nicht der Fall. Der BFH hat die Anwendung sowohl von § 20 als auch von § 22 Nr. 3 EStG verneint.

Nutzungsentschädigung kein Kapitalertrag

Der im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrags von der Bank an die Steuerpflichtigen geleistete Nutzungsersatz ist kein steuerbarer Kapitalertrag i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da er nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit der Steuerpflichtigen beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre angefallen ist. Denn die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen setzt im Grundsatz eine erwerbsgerichtete Tätigkeit voraus.

Das gilt auch nach Einführung der Abgeltungsteuer. Auch innerhalb der Schedule der Kapitaleinkünfte ist zwischen der Erwerbssphäre und der nicht steuerbaren Privatsphäre zu unterscheiden. Der aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses nach dem Widerruf des Darlehensvertrags an die Steuerpflichtigen gezahlte Nutzungsersatz fällt nicht innerhalb der Erwerbssphäre an. Die Rückabwicklung des Darlehensvertrags ist aus der Perspektive der Steuerpflichtigen keine erwerbsgerichtete Tätigkeit.

Im Hinblick auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen vollzieht sich die Rückabwicklung eines vom Darlehensnehmer widerrufenen Darlehensvertrags (unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung) außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre. Der von den Steuerpflichtigen vereinnahmte Nutzungsersatz ist nicht isoliert zu sehen und deshalb als steuerbar zu behandeln, weil sich die Situation aus Sicht der Steuerpflichtigen nach dem Widerruf des Darlehensvertrags so darstellt, als hätten sie der Bank entgeltlich Kapital in Höhe der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen überlassen.

Keine Leistung i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG

Der von der Bank geschuldete Nutzungsersatz ist auch nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Denn der Annahme eines steuerbaren Leistungsaustauschs steht auch bei der Anwendung von § 22 Nr. 3 EStG entgegen, dass die bei der gebotenen Einheitsbetrachtung aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags vereinnahmten Einzelleistungen nicht in der Erwerbssphäre angefallen sind. Dies kann im Rahmen von § 22 Nr. 3 EStG nicht anders beurteilt werden als im Anwendungsbereich des § 20 EStG. Die Rückgewähr der jeweiligen Rechtspositionen aus dem Darlehensvertrag sowie der Ausgleich der gezogenen Nutzungen sind deshalb keine steuerbaren Leistungen im Sinne der Vorschrift.

Beachten Sie | Siehe hierzu auch die gleich lautende Entscheidung des BFH vom 7.11.23, VIII R 16/22.

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